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Art. 35 Führung
1 Der Bundesrat sowie die Departementsvorsteher und Departementsvorsteherinnen führen die Bundesverwaltung. 2 Jedes Mitglied des Bundesrates führt ein Departement. 3 Der Bundesrat verteilt die Departemente auf seine Mitglieder; diese sind verpflichtet, das ihnen übertragene Departement zu übernehmen. 4 Der Bundesrat kann die Departemente jederzeit neu verteilen. |