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Art. 48a Abschluss, Änderung und Kündigung völkerrechtlicher Verträge 50
1 Der Bundesrat kann die Zuständigkeit zum Abschluss, zur Änderung und zur Kündigung völkerrechtlicher Verträge an ein Departement delegieren. Bei Verträgen von beschränkter Tragweite oder bei Änderungen oder Kündigungen von beschränkter Tragweite von Verträgen kann er diese Zuständigkeit auch an eine Gruppe oder an ein Bundesamt delegieren. 2 Er erstattet der Bundesversammlung jährlich Bericht über die von ihm, den Departementen, den Gruppen oder den Bundesämtern abgeschlossenen, geänderten und gekündigten Verträge. Über vertrauliche oder geheime Verträge erhält nur die Geschäftsprüfungsdelegation Kenntnis. 50 Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Parlamentsgesetzes vom 13. Dez. 2002 (AS 2003 3543; BBl 200134675428). Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 21. Juni 2019 über die Zuständigkeiten für den Abschluss, die Änderung und die Kündigung völkerrechtlicher Verträge, in Kraft seit 2. Dez. 2019 (AS 2019 3119; BBl 2018 34715315). |