Art. 53 Generalsekretärenkonferenz
1 Die Generalsekretärenkonferenz steuert unter der Leitung des Bundeskanzlers oder der Bundeskanzlerin die Koordinationstätigkeit in der Bundesverwaltung. 2 Soweit für bestimmte Aufgaben oder Geschäfte keine besonderen Koordinationsorgane bestehen, nimmt die Konferenz selber Koordinationsaufgaben wahr, namentlich zur Vorbereitung von Bundesratsgeschäften. 3 Sie kann auf Beschluss des Bundesrates departementsübergreifende Angelegenheiten aufnehmen und zuhanden des Bundesrates vorbereiten. 4 Der Generalsekretär oder die Generalsekretärin der Bundesversammlung kann mit beratender Stimme an der Generalsekretärenkonferenz teilnehmen.56 56 Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 8. Okt. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 2000 273; BBl 1999 48095979). |