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Art. 57j Grundsätze 73
1 Bundesorgane nach dem DSG74 dürfen Personendaten und Daten juristischer Personen, die bei der Nutzung ihrer oder der in ihrem Auftrag betriebenen elektronischen Infrastruktur anfallen, nicht aufzeichnen und auswerten, ausser wenn dies zu den in den Artikeln 57l–57o des vorliegenden Gesetzes aufgeführten Zwecken nötig ist. 2 Die Datenbearbeitung nach diesem Abschnitt kann auch besonders schützenswerte Personendaten im Sinne des DSG sowie besonders schützenswerte Daten juristischer Personen im Sinne von Artikel 57r Absatz 2 des vorliegenden Gesetzes umfassen. 73 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 13 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 491; BBl 2017 6941). |