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Art. 57k Elektronische Infrastruktur
Die elektronische Infrastruktur umfasst sämtliche stationären oder mobilen Anlagen und Geräte, die Personendaten und Daten juristischer Personen aufzeichnen können; zu ihr gehören insbesondere:75
75 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 13 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 491; BBl 2017 6941). |