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Art. 57r Bearbeitung von Daten juristischer Personen
1 Bundesorgane dürfen Daten juristischer Personen, einschliesslich besonders schützenswerter Daten, bearbeiten, soweit die Erfüllung ihrer in einem Gesetz im formellen Sinn umschriebenen Aufgaben dies erfordert. 2 Besonders schützenswerte Daten juristischer Personen sind:
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