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Art. 57s Bekanntgabe von Daten juristischer Personen
1 Bundesorgane dürfen Daten juristischer Personen bekannt geben, wenn eine gesetzliche Grundlage dies vorsieht. 2 Sie dürfen besonders schützenswerte Daten juristischer Personen nur bekannt geben, wenn ein Gesetz im formellen Sinn dies vorsieht. 3 Sie dürfen Daten juristischer Personen in Abweichung von den Absätzen 1 und 2 im Einzelfall bekannt geben, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
4 Sie dürfen Daten juristischer Personen darüber hinaus im Rahmen der behördlichen Information der Öffentlichkeit von Amtes wegen oder gestützt auf das Öffentlichkeitsgesetz vom 17. Dezember 200480 bekannt geben, wenn:
5 Sie dürfen Daten juristischer Personen mittels automatisierter Informations- und Kommunikationsdienste allgemein zugänglich machen, wenn eine Rechtsgrundlage die Veröffentlichung dieser Daten vorsieht oder wenn sie Daten gestützt auf Absatz 4 bekannt geben. Besteht kein öffentliches Interesse mehr daran, die Daten allgemein zugänglich zu machen, so werden die betreffenden Daten aus dem automatisierten Informations- und Kommunikationsdienst gelöscht. 6 Die Bundesorgane lehnen die Bekanntgabe ab, schränken sie ein oder verbinden sie mit Auflagen, wenn:
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