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Art. 61b85
1 Soweit ein Bundesgesetz es vorsieht, unterbreiten die Kantone dem Bund ihre Gesetze und Verordnungen zur Genehmigung; die Genehmigung ist Voraussetzung der Gültigkeit. 2 In nichtstreitigen Fällen erteilen die Departemente die Genehmigung. 3 In streitigen Fällen entscheidet der Bundesrat. Er kann die Genehmigung auch mit Vorbehalt erteilen. 85 Ursprünglich Art. 62, anschliessend Art. 61a. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 2005, in Kraft seit 1. Juni 2006 (AS 2006 1265; BBl 20047103). |