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Art. 62 Verfahren 88
1 Der Bund orientiert über die Verträge, die ihm zur Kenntnis gebracht wurden, im Bundesblatt. 2 Das zuständige Departement prüft, ob ein Vertrag dem Recht und den Interessen des Bundes nicht zuwiderläuft. Es teilt das Ergebnis dieser Prüfung innert zwei Monaten seit der Orientierung nach Absatz 1 den Vertragskantonen mit. Die am Vertrag nicht beteiligten Kantone (Drittkantone) teilen den Vertragskantonen ihre allfälligen Einwände innerhalb der gleichen Frist mit. 3 Liegen Einwände vor, so streben das Departement und die Drittkantone eine einvernehmliche Lösung mit den Vertragskantonen an. 4 Wird keine Einigung erzielt, so können der Bundesrat und die Drittkantone innert sechs Monaten seit der Orientierung nach Absatz 1 bei der Bundesversammlung Einsprache erheben. 88 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 8. Okt. 1999 (AS 2000 289; BBl 1999 7922). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 2005, in Kraft seit 1. Juni 2006 (AS 2006 1265; BBl 20047103). |