Regierungs- und
Verwaltungsorganisationsgesetz
(RVOG)

vom 21. März 1997 (Stand am 1. September 2023)


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Art. 62b Bereinigung

1 Be­ste­hen zwi­schen den Stel­lung­nah­men der Fach­be­hör­den Wi­der­sprü­che oder ist die Leit­be­hör­de mit den Stel­lung­nah­men nicht ein­ver­stan­den, so führt sie mit den Fach­be­hör­den in­ner­halb von 30 Ta­gen ein Be­rei­ni­gungs­ge­spräch; sie kann da­zu wei­te­re Be­hör­den oder Fach­leu­te bei­zie­hen.

2 Ge­lingt die Be­rei­ni­gung, so ist das Er­geb­nis für die Leit­be­hör­de ver­bind­lich.

3 Miss­lingt die Be­rei­ni­gung, so ent­schei­det die Leit­be­hör­de; bei we­sent­li­chen Dif­fe­ren­zen zwi­schen Ver­wal­tungs­ein­hei­ten des glei­chen De­par­te­ments weist die­ses die Leit­be­hör­de an, wie zu ent­schei­den ist. Sind meh­re­re De­par­te­men­te be­trof­fen, so set­zen die­se sich ins Ein­ver­neh­men. In der Be­grün­dung des Ent­scheids sind die ab­wei­chen­den Stel­lung­nah­men auf­zu­füh­ren.

4 Die Fach­be­hör­den sind auch nach Durch­füh­rung ei­nes Be­rei­ni­gungs­ver­fah­rens be­fugt, ge­gen­über ei­ner Rechts­mit­tel­be­hör­de über ih­re Stel­lung­nah­me selb­stän­dig Aus­kunft zu ge­ben.

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