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Art. 7e Verfügungen zur Wahrung der Interessen des Landes oder zur Wahrung der inneren oder äusseren Sicherheit 19
1 Der Bundesrat kann, unmittelbar gestützt auf Artikel 184 Absatz 3 oder Artikel 185 Absatz 3 der Bundesverfassung, eine Verfügung erlassen:
2 Der Bundesrat informiert das zuständige Organ der Bundesversammlung spätestens 24 Stunden nach seinem Beschluss über die Verfügung. 19 Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 17. Dez. 2010 über die Wahrung von Demokratie, Rechtsstaat und Handlungsfähigkeit in ausserordentlichen Lagen, in Kraft seit 1. Mai 2011 (AS 2011 1381; BBl 2010 15632803). |