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Art. 7bbis Dringliche Kündigung völkerrechtlicher Verträge durch den Bundesrat 16
1 Ist die Bundesversammlung für die Genehmigung der Kündigung eines völkerrechtlichen Vertrages zuständig, so kann der Bundesrat den Vertrag ohne Genehmigung der Bundesversammlung kündigen, wenn die Wahrung wichtiger Interessen der Schweiz und eine besondere Dringlichkeit es gebieten. 2 Er verzichtet auf die dringliche Kündigung, wenn die zuständigen Kommissionen beider Räte sich dagegen aussprechen. 16 Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 21. Juni 2019 über die Zuständigkeiten für den Abschluss, die Änderung und die Kündigung völkerrechtlicher Verträge, in Kraft seit 2. Dez. 2019 (AS 2019 3119; BBl 2018 34715315). |
