Regierungs- und
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Art. 27j Ergebnisse
1 Das Untersuchungsorgan liefert der anordnenden Stelle sämtliche Untersuchungsakten sowie einen Bericht ab. 2 Es stellt im Bericht den Ablauf sowie die Ergebnisse der Untersuchung dar und präsentiert Vorschläge für das weitere Vorgehen. 3 Die anordnende Stelle informiert die in eine Administrativuntersuchung einbezogenen Behörden und Personen über das Ergebnis. 4 Über die Folgen einer Administrativuntersuchung entscheidet die anordnende Stelle. 5 Die Ergebnisse einer Administrativuntersuchung können zum Anlass für die Einleitung anderer, insbesondere personalrechtlicher Verfahren genommen werden. |