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Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung (RVOV)
vom 25. November 1998 (Stand am 8. Juli 2021)
Art. 27rWeiterleitung an das zuständige Departement
1 Die Bundeskanzlei leitet einen bei ihr eingereichten Vertrag an das zuständige Departement weiter.
2 Fällt ein Vertrag nicht in die ausschliessliche Zuständigkeit eines Departements, so bestimmt die Bundeskanzlei die Federführung und orientiert die mitinteressierten Departemente.