Regierungs- und
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Art. 5c
1 Die Departemente melden aus ihrem Zuständigkeitsbereich sowie aus dem Zuständigkeitsbereich ihrer Gruppen und Ämter der Bundeskanzlei laufend den Titel und den Regelungsgegenstand:
2 Die Bundeskanzlei führt eine laufend aktualisierte Liste:
3 Der Bundesrat übermittelt der Geschäftsprüfungsdelegation einmal jährlich die Liste nach Absatz 2. 15 SR 170.512 |