Regierungs- und
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Art. 8q Entschädigung der Mitglieder marktorientierter Kommissionen
1 Die Mitglieder marktorientierter Kommissionen haben für ihre Kommissionstätigkeit Anspruch auf eine pauschale Entschädigung. 2 Es gelten die in Anhang 2 Ziffer 2 aufgeführten Ansätze. Im Rahmen dieser Ansätze und der nachfolgenden Bestimmungen dieses Artikels kann das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung59 für die Kommission für Technologie und Innovation eine differenzierte Entschädigungsregelung vorsehen.60 3 In diesen Ansätzen sind alle Kosten mit Ausnahme des Auslagenersatzes enthalten. 4 Die Ansätze gelten für ein Vollzeitpensum; als Berechnungsgrundlage gelten 220 Arbeitstage pro Jahr. Bei Teilzeitpensen wird der Beschäftigungsgrad im Wahlbeschluss festgelegt, soweit er sich nicht aus den Vorschriften über die Organisation der betreffenden Kommission ergibt.61 5 Die Ansätze unterliegen nicht dem Teuerungsausgleich. 59 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (AS 20044937) auf den 1. Jan. 2013 angepasst. 60 Fassung gemäss Ziff. IV der V vom 24. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5461). 61 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Juni 2012, in Kraft seit 1. Aug. 2012 (AS 2012 3819). |