Regierungs- und
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Art. 16 Generalsekretärenkonferenz
(Art. 53 RVOG) 1 Die Generalsekretärenkonferenz ist das oberste Koordinationsorgan. Sie trägt zu einer vorausschauenden, wirksamen und kohärenten Verwaltungstätigkeit bei. Sie zieht weitere Personen oder Stellen bei. 2 Sie wirkt mit bei der Planung, Vorbereitung und beim Vollzug von Bundesratsgeschäften sowie bei der Bereinigung von Differenzen. 3 Der Bundesrat regelt ihre Organisation und ihre Arbeitsweise in einem Reglement.68 68 Eingefügt durch Anhang Ziff. 5 der V vom 25. Nov. 2020 über die digitale Transformation und die Informatik, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5871). |