Regierungs- und
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Art. 20 Jahresziele der Departemente und der Bundeskanzlei
(Art. 51 RVOG) 1 Die Departemente und die Bundeskanzlei stimmen ihre Jahresziele auf die Planungen des Bundesrates ab und unterbreiten sie dem Bundesrat zur Kenntnisnahme. 2 Sie erstatten im Rahmen der jährlichen Geschäftsberichterstattung des Bundesrates nach Artikel 45 GVG74 Bericht über ihre Tätigkeit. |