Regierungs- und
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Art. 22a Führen mit Leistungsvereinbarungen
(Art. 38a RVOG) 1 Die Departemente oder die von ihnen bezeichneten Stellen schliessen mit ihren Verwaltungseinheiten Leistungsvereinbarungen ab. Diese umfassen mindestens:
2 Keine Leistungsvereinbarung muss abgeschlossen werden mit:
78 Fassung gemäss Ziff. I 1 der OBI-Verordnung vom 13. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1915). |