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Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung (RVOV)
vom 25. November 1998 (Stand am 1. Juli 2022)
Art. 22bBerichterstattung und Steuerung
(Art. 38a Abs. 5 RVOG)
1 Die Departemente oder die von ihnen bezeichneten Stellen legen fest, wann und in welcher Form die Verwaltungseinheiten über die Zielerreichung und gegebenenfalls über Korrekturmassnahmen berichten.
2 Die EFV erlässt Weisungen zur Überprüfung der Struktur und der Ziele der Leistungsgruppen nach Artikel 38a Absatz 5 RVOG.