Regierungs- und
|
Art. 27l Weiterleitung an das zuständige Departement
1 Die Bundeskanzlei leitet einen bei ihr eingereichten Erlass an das zuständige Departement weiter. 2 Fällt ein Erlass nicht in die ausschliessliche Zuständigkeit eines Departementes, so bestimmt die Bundeskanzlei die Federführung und orientiert die mitinteressierten Departemente. |