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Regierungs- und
Verwaltungsorganisationsverordnung
(RVOV)

vom 25. November 1998 (Stand am 1. Juli 2022)

Art. 27p Vorprüfung von Verträgen der Kantone unter sich

Die Kan­to­ne kön­nen Ver­trä­ge un­ter sich bei der Bun­des­kanz­lei zur Vor­prü­fung ein­rei­chen.