Regierungs- und
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Art. 27t Einsprache bei der Bundesversammlung
(Art. 62 Abs. 4 RVOG) Bleibt der Widerspruch zum Recht oder zu den Interessen des Bundes bestehen, so stellt das Departement dem Bundesrat den Antrag, bei der Bundesversammlung Einsprache gegen den entsprechenden Vertrag zu erheben. |