Regierungs- und
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Art. 8ebis Wahl der Mitglieder 30
Der Bundesrat wählt die Mitglieder. Er bestimmt deren Funktion, soweit diese sich nicht aus spezialrechtlichen Bestimmungen über die Organisation der betreffenden Kommission ergibt. 30 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Juni 2012, in Kraft seit 1. Aug. 2012 (AS 2012 3819). |