Regierungs- und
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Art. 8ibis Kommissionssekretariate 38
1 Jeder ausserparlamentarischen Kommission steht ein Sekretariat zur Verfügung, das von einer Stelle in der zentralen Bundesverwaltung geführt wird. 2 Die Leiterin oder der Leiter und die übrigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Sekretariats unterstehen dem für die zentrale Bundesverwaltung geltenden Bundespersonalrecht. 3 Vorbehalten bleiben abweichende spezialrechtliche Bestimmungen oder Bestimmungen in der Einsetzungsverfügung. 38 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 205). |