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Art. 8p Entschädigungskategorien marktorientierter Kommissionen
1 Die marktorientierten Kommissionen werden in Bezug auf die Entschädigung ihrer Mitglieder je nach Reichweite ihrer Arbeitsergebnisse den folgenden Entschädigungskategorien zugeteilt:
2 Die Zuteilung der marktorientierten Kommissionen zu den Entschädigungskategorien ist in Anhang 2 Ziffer 2 geregelt.59 59 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Juni 2010, in Kraft seit 1. Aug. 2010 (AS 2010 3175). |