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Art. 23c Moderation interaktiver Profile 87
1 Die Verwaltungseinheiten können in ihren Profilen Beiträge unterdrücken, wenn:
2 Gehen ausserordentlich viele Beiträge ein, so kann das Unterdrücken von Beiträgen vorübergehend automatisiert vorgenommen werden. 3 Bei wiederholten oder besonders schweren Verstössen kann die Verwaltungseinheit Nutzerinnen und Nutzer für eine Dauer von maximal zwei Jahren blockieren. 4 Die Blockierung wird nach Ablauf der Blockierungsdauer aufgehoben, sofern die Nutzerin oder der Nutzer dies verlangt. 87 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Juni 2024, in Kraft seit 1. Aug. 2024 (AS 2024 313). |