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Art. 27d Untersuchungsorgane
1 Mit der Administrativuntersuchung sind Personen zu betrauen, die:
2 Die Untersuchung kann Personen ausserhalb der Bundesverwaltung übertragen werden. Eine solche Person handelt als Beauftragte der anordnenden Stelle. 3 Die Untersuchungsorgane können im Rahmen ihres Auftrages Weisungen, aber keine Verfügungen erlassen. 4 Die Bestimmungen über den Ausstand nach Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196895 über das Verwaltungsverfahren (VwVG) gelten sinngemäss. |