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Art. 5b
1 Eine Konsultation der für die Aussenpolitik zuständigen Kommissionen zu wesentlichen Vorhaben im Sinne von Artikel 152 Absätze 3 und 4 ParlG13 erfolgt namentlich dann, wenn:
2 Eine Konsultation nach Absatz 1 erfolgt auf Basis eines Mandatsentwurfs des Bundesrates. Im Fall dringlicher Konsultationen nach Artikel 152 Absatz 4 ParlG kann die Konsultation zu vorläufigen Positionen erfolgen, welche die Schweiz in Verhandlungen einzunehmen gedenkt. |