Regierungs- und
Verwaltungsorganisationsverordnung
(RVOV)


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Art. 7a Dezentrale Bundesverwaltung

(Art. 2 Abs. 3 RVOG)

1 Die de­zen­tra­le Bun­des­ver­wal­tung be­steht aus den fol­gen­den vier Ka­te­go­ri­en von Ver­wal­tungs­ein­hei­ten:

a.
den aus­ser­par­la­men­ta­ri­schen Kom­mis­sio­nen nach Ar­ti­kel 57a RVOG;
b.
den durch Ge­setz or­ga­ni­sa­to­risch ver­selbst­stän­dig­ten Ver­wal­tungs­ein­hei­ten oh­ne Rechts­per­sön­lich­keit;
c.
den durch Ge­setz er­rich­te­ten recht­lich ver­selbst­stän­dig­ten öf­fent­lichrecht­li­che Kör­per­schaf­ten und Stif­tun­gen so­wie An­stal­ten, so­fern sie nicht über­wie­gend Dienst­leis­tun­gen am Markt er­brin­gen;
d.
den Ak­ti­en­ge­sell­schaf­ten, die der Bund ka­pi­tal- und stim­men­mäs­sig be­herrscht, so­fern sie nicht über­wie­gend Dienst­leis­tun­gen am Markt er­brin­gen.

2 Die Ver­wal­tungs­ein­hei­ten nach Ab­satz 1 Buch­sta­ben a und b sind in der Er­fül­lung ih­rer Auf­ga­ben wei­sungs­un­ge­bun­den, so­weit das Ge­setz nichts an­de­res be­stimmt.

BGE

148 II 92 (1C_333/2020) from 22. Oktober 2021
Regeste: Art. 2 Abs. 1 lit. a und Art. 3 Abs. 1 lit. a BGÖ; Art. 55 URG; Anwendung des BGÖ auf die Schiedskommission im Tarifgenehmigungsverfahren mit Einigungstarif. Die Eidgenössische Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten (Schiedskommission) gehört als ausserparlamentarische Kommission zur dezentralen Bundesverwaltung und fällt damit in den persönlichen Geltungsbereich des BGÖ (E. 5.1-5.4). Ausnahme nach Art. 3 Abs. 1 lit. a BGÖ anwendbar? (E. 5.4). Chronologischer Überblick der Entwicklung des Tarifgenehmigungsverfahrens und der Schiedskommission sowie der diesbezüglichen Rechtsprechung des Bundesgerichts (E. 6). Im vom Informationszugangsgesuch betroffenen Tarifgenehmigungsverfahren wurde der Schiedskommission ein Einigungstarif vorgelegt. Diese führte weder eine Sitzung noch eine mündliche Anhörung der Parteien durch. Sie nahm keine Streitentscheidungsfunktion wahr, sondern amtete als Genehmigungsbehörde, die in der Wahrung des öffentlichen Interesses agiert (E. 7.4). Das vorliegend betroffene Tarifgenehmigungsverfahren unterliegt dem BGÖ (E. 7.5).

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