Regierungs- und
Verwaltungsorganisationsverordnung
(RVOV)


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Art. 8 Listen der Einheiten

1 In An­hang 1 sind mit ih­rer Zu­ord­nung zu ei­nem De­par­te­ment ab­sch­lies­send auf­ge­lis­tet:

a.
die Ver­wal­tungs­ein­hei­ten der zen­tra­len Bun­des­ver­wal­tung, oh­ne die wei­te­re Un­ter­glie­de­rung der Bun­de­säm­ter;
b.
die Ver­wal­tungs­ein­hei­ten der de­zen­tra­len Bun­des­ver­wal­tung mit Aus­nah­me der aus­ser­par­la­men­ta­ri­schen Kom­mis­sio­nen.

2 In An­hang 2 sind die aus­ser­par­la­men­ta­ri­schen Kom­mis­sio­nen mit ih­rer Zu­ord­nung zu ei­nem De­par­te­ment ab­sch­lies­send auf­ge­lis­tet.

BGE

148 II 92 (1C_333/2020) from 22. Oktober 2021
Regeste: Art. 2 Abs. 1 lit. a und Art. 3 Abs. 1 lit. a BGÖ; Art. 55 URG; Anwendung des BGÖ auf die Schiedskommission im Tarifgenehmigungsverfahren mit Einigungstarif. Die Eidgenössische Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten (Schiedskommission) gehört als ausserparlamentarische Kommission zur dezentralen Bundesverwaltung und fällt damit in den persönlichen Geltungsbereich des BGÖ (E. 5.1-5.4). Ausnahme nach Art. 3 Abs. 1 lit. a BGÖ anwendbar? (E. 5.4). Chronologischer Überblick der Entwicklung des Tarifgenehmigungsverfahrens und der Schiedskommission sowie der diesbezüglichen Rechtsprechung des Bundesgerichts (E. 6). Im vom Informationszugangsgesuch betroffenen Tarifgenehmigungsverfahren wurde der Schiedskommission ein Einigungstarif vorgelegt. Diese führte weder eine Sitzung noch eine mündliche Anhörung der Parteien durch. Sie nahm keine Streitentscheidungsfunktion wahr, sondern amtete als Genehmigungsbehörde, die in der Wahrung des öffentlichen Interesses agiert (E. 7.4). Das vorliegend betroffene Tarifgenehmigungsverfahren unterliegt dem BGÖ (E. 7.5).

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