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Art. 8f Offenlegung der Interessenbindungen 33
1 Jedes Kommissionsmitglied informiert über seine:
2 Das Berufsgeheimnis im Sinne des Strafgesetzbuches34 bleibt vorbehalten. 3 Das Kommissionsmitglied meldet jede Änderung der Interessenbindungen während der Amtsdauer unverzüglich dem zuständigen Departement. Dieses aktualisiert das Verzeichnis nach Artikel 8k.35 4 Das Kommissionsmitglied, das seine Interessenbindungen anlässlich der Wahl nicht vollständig offengelegt oder Änderungen der Interessenbindungen während der Amtsdauer nicht gemeldet hat und dies auch nach entsprechender Aufforderung durch die zuständige Behörde unterlässt, kann abberufen werden.36 33 Siehe auch Abs. 2 der UeB der Änd. vom 26. Nov. 2008 am Schluss dieses Textes. 35 Fassung gemäss Ziff. I 8.1der V vom 9. Nov. 2011 (Überprüfung der ausserparlamentarischen Kommissionen), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5227). 36 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Juni 2012, in Kraft seit 1. Aug. 2012 (AS 2012 3819). |