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Art. 8i Amtszeitbeschränkung
1 Die Amtszeit der Mitglieder ausserparlamentarischer Kommissionen ist auf insgesamt zwölf Jahre beschränkt; sie endet mit dem Ablauf des entsprechenden Kalenderjahres. 2 Der Bundesrat kann in begründeten Einzelfällen die Amtszeit auf höchstens 16 Jahre verlängern. 3 Die Amtszeitbeschränkung gilt nicht für Bundesangestellte, deren Mitgliedschaft für die Aufgabenerfüllung erforderlich ist oder in einem anderen Erlass zwingend vorgeschrieben wird. |