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Art. 8j Befugnisse des Bundesrates 43
1 Der Bundesrat wählt nach Massgabe der Organisationserlasse die Mitglieder der Leitungsorgane von öffentlich-rechtlichen Organisationen des Bundes, insbesondere die Mitglieder des Verwaltungs- oder Institutsrats von Anstalten des Bundes.44 1bis Soweit die Wahl einem andern Wahlorgan obliegt oder ein Organisationserlass des öffentlichen oder privaten Rechts die Vertretung des Bundes in einem Leitungsorgan vorsieht, bestimmt oder wählt der Bundesrat die Mitglieder des entsprechenden Leitungsorgans, insbesondere die von der Generalversammlung zu wählenden und die nach den Artikeln 762 und 926 des Obligationenrechts45 abzuordnenden Vertreterinnen und Vertreter des Bundes.46 2 Der Bundesrat erstellt für jede Organisation ein Anforderungsprofil mit den persönlichen und fachlichen Voraussetzungen einer Vertretung. Er übt sein Wahl- und Bestimmungsrecht gestützt auf dieses Anforderungsprofil aus. 43 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Dez. 2018, in Kraft seit 1. Febr. 2019 (AS 2019 155). 44 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Dez. 2018, in Kraft seit 1. Febr. 2019 (AS 2019 155). 46 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Dez. 2018, in Kraft seit 1. Febr. 2019 (AS 2019 155). |