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Art. 8n Entschädigungskategorien gesellschaftsorientierter Kommissionen
1 Die gesellschaftsorientierten Kommissionen werden in Bezug auf die Entschädigung ihrer Mitglieder gemäss den Anforderungen an die Mitglieder und gemäss den Aufgaben der Kommission den folgenden Entschädigungskategorien zugeteilt:
2 Die Zuteilung der gesellschaftsorientierten Kommissionen zu den Entschädigungskategorien ist in Anhang 2 Ziffer 1 geregelt.55 55 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Juni 2010, in Kraft seit 1. Aug. 2010 (AS 2010 3175). |