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Art. 8o Entschädigung der Mitglieder gesellschaftsorientierter Kommissionen
1 Die Mitglieder und die Ersatzmitglieder gesellschaftsorientierter Kommissionen haben für ihre Kommissionstätigkeit Anspruch auf ein Taggeld. 2 Es gelten die in Anhang 2 Ziffer 1 aufgeführten Ansätze. Diese gelten für die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten und für die übrigen Mitglieder.56 3 Die Präsidentin oder der Präsident erhält ein um 25 Prozent erhöhtes Taggeld. Die zuständige Behörde kann der Präsidentin oder dem Präsidenten in begründeten Ausnahmefällen höchstens das doppelte Taggeld ausrichten. 3bis Verlangt die Spezialgesetzgebung oder die Einsetzungsverfügung von einem Mitglied einer Kommission Unabhängigkeit von der Branche, deren Tätigkeit in das Aufgabengebiet der Kommission fällt, und wird das Mitglied dadurch in der Ausübung seiner beruflichen Tätigkeiten eingeschränkt, so kann die zuständige Behörde:
4 Ist ein Mitglied ausserhalb von Sitzungen und Augenscheinen durch Aktenstudium, Berichte oder Vorbereitung von Referaten aussergewöhnlich beansprucht, so kann die zuständige Behörde ihm pro Jahr höchstens 16 zusätzliche Taggelder ausrichten. Erfordert ein in der Spezialgesetzgebung festgelegter Auftrag einen höheren Aufwand, so kann die zuständige Behörde im Einzelfall bewilligen, dass mehr als 16 zusätzliche Taggelder ausgerichtet werden. Taggelder, die über die 16 zusätzlichen Taggelder hinaus ausgerichtet werden, sind im Rahmen der Berichterstattung über die Gesamterneuerungswahlen nach Artikel 8h Absatz 3 auszuweisen und zu begründen.58 5 Muss ein Kommissionsmitglied seinen Wohnort am Tag vor der Sitzung verlassen oder kann es erst am Tag nach der Sitzung dorthin zurückkehren, so richtet ihm die zuständige Behörde für den Reisetag ein halbes Taggeld aus. 6 Für ein und denselben Tag dürfen nicht mehrere Taggelder bezogen werden, auch wenn mehrere, unter sich verschiedene oder getrennt zu berechnende Verrichtungen vorgenommen worden sind. 7 Die Ansätze unterliegen nicht dem Teuerungsausgleich. 56 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Juni 2010, in Kraft seit 1. Aug. 2010 (AS 2010 3175). 57 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Juni 2012 (AS 2012 3819). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4813). 58 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 7427). |