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Art. 8q Entschädigung der Mitglieder marktorientierter Kommissionen
1 Die Mitglieder marktorientierter Kommissionen haben für ihre Kommissionstätigkeit Anspruch auf eine pauschale Entschädigung. 2 Es gelten die in Anhang 2 Ziffer 2 aufgeführten Ansätze.60 3 In diesen Ansätzen sind alle Kosten mit Ausnahme des Auslagenersatzes enthalten. 4 Die Ansätze gelten für ein Vollzeitpensum; als Berechnungsgrundlage gelten 220 Arbeitstage pro Jahr. Bei Teilzeitpensen wird der Beschäftigungsgrad im Wahlbeschluss festgelegt, soweit er sich nicht aus den Vorschriften über die Organisation der betreffenden Kommission ergibt.61 5 Die Ansätze unterliegen nicht dem Teuerungsausgleich. 60 Fassung gemäss Ziff. I 1 der V vom 9. Dez. 2022 über die Anpassung von Verordnungen infolge der Überprüfung 2022 der ausserparlamentarischen Kommissionen, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2022 842). 61 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Juni 2012, in Kraft seit 1. Aug. 2012 (AS 2012 3819). |