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Art. 8a Verwaltungs- und Behördenkommissionen
1 Ausserparlamentarische Kommissionen sind ihrer Funktion nach entweder Verwaltungs- oder Behördenkommissionen. 2 Verwaltungskommissionen haben beratende und vorbereitende Funktionen. 3 Behördenkommissionen sind mit Entscheidungsbefugnissen ausgestattet. |