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Art. 8iter Information der Öffentlichkeit 40
Kommissionen, die gemäss ihrer Einsetzungsverfügung ohne Rücksprache mit der zuständigen Behörde kommunizieren, achten bei der Information der Öffentlichkeit zu politischen Fragen auf die gebotene Zurückhaltung. 40 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4445). |
