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Art. 23b Betreiben interaktiver Profile 85
1 Die Verwaltungseinheiten können in den sozialen Medien Profile mit Interaktionsfunktion betreiben, sofern auf diesen Profilen:
2 Sie stellen sicher, dass sie über ihre Profile kontaktiert werden können. 85 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Juni 2024, in Kraft seit 1. Aug. 2024 (AS 2024 313). |