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Art. 7 Zentrale Bundesverwaltung
(Art. 2 Abs. 1 und 2 sowie Art. 43 und 44 RVOG) 1 Zur zentralen Bundesverwaltung gehören:
2 Verwaltungseinheiten nach Absatz 1 Buchstaben c und d können auch eine andere Bezeichnung tragen. 3 Die Verwaltungseinheiten nach Absatz 1 Buchstaben b-d sind einem Departement unterstellt. Sie sind gegenüber dem Departement weisungsgebunden. 4 Bundesämter können zu Gruppen zusammengefasst werden, wenn die Führbarkeit des Departements damit verbessert wird. 18 Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der V vom 14. Okt. 2015 (Optimierung Neues Rechnungsmodell und Neues Führungsmodell für die Bundesverwaltung), in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4019). |
