Bundesgesetz
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Art. 16 Drittmittel
1 Die Innosuisse darf Mittel von dritter Seite entgegennehmen oder sich beschaffen, soweit dies mit ihrem Ziel, ihren Aufgaben und ihrer Unabhängigkeit vereinbar ist. 2 Drittmittel stammen insbesondere aus Zuwendungen Dritter. |