Bundesgesetz
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Art. 9 Innovationsrat: Stellung, Wahl, Organisation und Interessenbindungen
1 Der Innovationsrat ist das Fachorgan der Innosuisse für die Aufgaben nach Artikel 10. 2 Er besteht aus mindestens 15 und höchstens 25 Mitgliedern. 3 Die Kriterien für die Wahl von Kandidatinnen und Kandidaten in den Innovationsrat sind der Leistungsausweis in wissenschaftsbasierter Innovation sowie der Bezug zur Praxis in Wirtschaft und Gesellschaft. 4 Die Mitglieder werden für 4 Jahre gewählt. Sie können einmal wiedergewählt werden. 5 Kandidatinnen und Kandidaten für die Wahl in den Innovationsrat müssen gegenüber dem Verwaltungsrat ihre Interessenbindungen offenlegen. 6 Die Mitglieder des Innovationsrats müssen ihre Aufgaben und Pflichten mit aller Sorgfalt erfüllen und die Interessen der Innosuisse in guten Treuen wahren. Sie müssen ihre Interessenbindungen offenlegen. 7 Sie melden Veränderungen ihrer Interessenbindungen laufend dem Verwaltungsrat. Der Verwaltungsrat informiert darüber jährlich im Rahmen des Geschäftsberichts. Ist eine Interessenbindung mit der Mitgliedschaft im Innovationsrat unvereinbar und hält das Mitglied daran fest, so beruft der Verwaltungsrat das Mitglied ab. 8 Die Mitglieder des Innovationsrats sind während der Zugehörigkeit zum Innovationsrat und nach deren Beendigung zur Verschwiegenheit über amtliche Angelegenheiten verpflichtet. |