Bundesgesetz
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Art. 2 Ziel
1 Mit der Innosuisse will der Bund die wissenschaftsbasierte Innovation im Interesse von Wirtschaft und Gesellschaft fördern. 2 Zur Erreichung dieses Ziels beachtet die Innosuisse die Grundsätze und Aufträge nach Artikel 6 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 20123 über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG) und erfüllt die Aufgaben nach Artikel 3 des vorliegenden Gesetzes. |