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Art. 10 Generalversammlung
1 Die Befugnisse der Generalversammlung richten sich nach den Vorschriften des Obligationenrechts11 über die Aktiengesellschaft. 2 Solange der Bund alleiniger Aktionär bleibt, nimmt der Bundesrat die Befugnisse der Generalversammlung wahr. 3 Die Generalversammlung ist befugt, die vom Bundesrat beschlossenen ersten Statuten der SBB im Rahmen dieses Gesetzes zu ändern. 11 SR 220 |