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Art. 15 Anstellungsverhältnisse
1 Die Bestimmungen über das Dienstverhältnis des Bundespersonals finden auch auf das Personal der SBB Anwendung. 2 Der Bundesrat kann die SBB ermächtigen, das Anstellungsverhältnis im Rahmen von Gesamtarbeitsverträgen abweichend oder ergänzend zu regeln. 3 In begründeten Einzelfällen können Verträge nach Obligationenrecht15 abgeschlossen werden. 15 SR 220 |