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Art. 24 Errichtung der SBB
1 Mit ihrer Errichtung als spezialgesetzliche Aktiengesellschaft führen die SBB die bisherige Anstalt des Bundes weiter. 2 Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes sind folgende Vorkehrungen zu treffen:
3 Das Departement kann die Zuweisungen nach Absatz 2 Buchstabe b innert 15 Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes mittels Verfügung bereinigen. 4 Die SBB führen als Arbeitgeberin die bestehenden Dienst- und Anstellungsverhältnisse weiter. 5 Die SBB sind für das Aktienkapital der Gründungsbilanz von der Emissionsabgabe befreit. |