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Art. 26 Weiterführung der Aktiven und Passiven
1 Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes übernehmen die SBB die Aktiven und Passiven der Anstalt SBB, unter Vorbehalt des Bundesbeschlusses vom 20. März 199826 über die Refinanzierung der Schweizerischen Bundesbahnen. 2 Der Grundbucheintrag derjenigen Grundstücke und beschränkten dinglichen Rechte, die auf die SBB oder die von ihr bezeichneten und beherrschten Gesellschaften übertragen werden, ist nach entsprechender Anmeldung steuer- und gebührenfrei auf diese umzuschreiben. 26 [AS 1998 2845; AS 2008 3437Ziff. I 13] |