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Verordnung über Bau und Betrieb von Schiffen und Anlagen öffentlicher Schifffahrtsunternehmen (Schiffbauverordnung, SBV)
vom 14. März 1994 (Stand am 1. Februar 2021)
Art. 23Ladung
1 Die zuständige Behörde bestimmt die höchstzulässige Zahl der Fahrgäste und die höchstzulässige Ladung in Tonnen unter Berücksichtigung der Schiffsart, der Stabilität, des Freibords, des Sicherheitsabstandes und der Schwimmfähigkeit im Leckfall.
2 Auf einzelnen Schiffen können mit Bewilligung der zuständigen Behörde für zwei Erwachsene drei Kinder unter zwölf Jahren gerechnet werden. Die zuständige Behörde legt die Überschreitung der höchstzulässigen Zahl der Fahrgäste fest und berücksichtigt dabei die Schwimmfähigkeit im Leckfall, die Stabilität, den Freibord und den Sicherheitsabstand sowie den Allgemeinzustand des Schiffes. Die Überschreitung darf in keinem Fall mehr als 20 Prozent betragen.