Verordnung
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Art. 40 Rettungsmaterial
1 Jedes Fahrgastschiff ist mit einer ausreichenden Anzahl von Rettungsmitteln für die Besatzung und die Fahrgäste auszurüsten. 2 Rettungsgeräte müssen an Bord so verwahrt werden, dass sie bei Bedarf leicht und sicher erreicht werden können und ihre Verteilung ohne Verzögerung möglich ist. Rettungsgeräte und allfällige Hilfsmittel müssen regelmässig gewartet werden. 3 Der Minimalbestand an Einzelrettungsmitteln auf Schiffen beträgt 100 Prozent der im Schiffsausweis eingetragenen höchstzulässigen Fahrgastzahl.46 4 Das UVEK erlässt Vorschriften über die Art der zugelassenen Rettungsmittel sowie die Zusammensetzung des Gesamtbestandes.47 46 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. März 2007, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007911). 47 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. März 2007, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007911). |